Nullsteuersatz für Photovoltaik:

Mehr offene Fragen als Antworten

(22.12.22, heise.de) , Original : hier

Zum 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf Photovoltaik für Wohnhäuser.
Doch weder Händler noch Finanzministerium kennen alle Details zur Umsetzung.

Am 2. Dezember stimmte der Bundestag zu, am 16. Dezember der Bundesrat: Am 1. Januar sinkt der Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen auf null Prozent. Das soll einerseits den Ausbau beschleunigen und die Finanzämter entlasten. Denn bisher haben viele Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und eine Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt, um die gezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen. Für Händler und Kunden erfreuliche Nachrichten, doch bis zum Jahreswechsel gibt es noch einige offene Fragen zur Umsetzung. Fest steht aktuell nur: Wer eine Anschaffung plant, sollte sich die Ware nicht mehr 2022 liefern lassen.

Konkret geändert wird das Umsatzsteuergesetz. Neu heißt es in § 12, Absatz 3, der Nullsteuersatz gelte für “[…] Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern […]”. Schon dieser Teil lässt einige Fragen offen. Was “wesentliche Komponenten” sind, bedarf einer Erläuterung. Module und Wechselrichter gehören unstrittig dazu, Speicher ebenfalls – aber sind beispielsweise Dachhaken und Schrauben ebenfalls erfasst?

Antworten auf solche Fragen soll eine FAQ des Bundesfinanzministeriums liefern, doch die schweigt sich Stand 20.12. zur Definition der “wesentlichen Komponenten” aus. Auch eine Presseanfrage beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) brachte keine Antwort. Ein Sprecher erklärte gegenüber heise online: “Erläuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 12 Absatz 3 UStG werden Gegenstand eines BMF-Schreibens sein, welches derzeit vorbereitet und zu Beginn des nächsten Jahres mit den Ländern abgestimmt wird.” Einkommensteuer und Steuerberatung: die anderen Reformen

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes ist nicht die einzige Reform, die im Zusammenhang mit Photovoltaik beschlossen wurde. Auch das Einkommensteuergesetz wurde angepasst. Einnahmen aus Anlagen auf Wohngebäuden mit bis zu 30 kWp und auf sonstigen Gebäuden bis 15 kWp sind bereits für das Jahr 2022 nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Wer mehrere Gebäude mit PV-Anlagen besitzt, für den gilt eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen.

Ebenfalls neu:

Die Lohnsteuerhilfevereine sind bei solchen Anlagen jetzt beratungsberechtigt. Betreiber müssen keinen Steuerberater konsultieren, wenn sie die Steuererklärung nicht selbst anfertigen wollen.

Auch die weiteren Bedingungen im Gesetzestext sind erklärungsbedürftig, denn der Nullsteuersatz gilt nur, “wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;” Was “Nähe” genau ist, wie nah oder fern eine Garage oder ein Carport beispielsweise stehen darf, ist unklar.

Für Händler wirft das die Frage auf, ob die Kunden künftig immer einen Marktstammdatenregisterauszug mitbringen müssen, wenn sie eine Photovoltaikanlage oder Komponenten kaufen. Keine Hinweise liefert der Gesetzestext für Inselanlagen, die nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden sind und auch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Wie die Nachweispflicht für Kunden und Händler genau zu verstehen ist, fragten wir ebenfalls beim BMF an und erhielten eine konkretere Antwort des Sprechers: “Sofern dem Verkäufer keine Informationen darüber vorliegen, ob die gelieferten Solarmodule die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllen, wird er die entsprechende Informationen beim Käufer der Photovoltaikanlage erbitten und dokumentieren müssen.” Eine mögliche Interpretation: Wenn ein Kunde Module und Wechselrichter mit weniger als 30 kWp kauft, kann der Händler möglicherweise annehmen, dass die gesetzlichen Bedingungen vorliegen. Bei einer Bestellung von 50 kWp an eine Adresse im Industriegebiet sollte man nach einem Nachweis fragen.

Klar ist dagegen, ob auch Balkonkraftwerke und Bausätze erfasst sind. Dazu sagt die FAQ des Ministeriums klar: Ab 1.1. ” […] ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.” Damit ist auch klar, dass man auch größere Anlagen, die man selbst aus Komponenten aufbaut, mit Nullsteuersatz berechnet werden.

Bei Händlern, die PV-Komponenten verkaufen, haben die Unklarheiten, die nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums auch nicht mehr im Jahr 2022 geklärt werden, zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Bei einigen Onlinehändlern ist vom Nullsteuersatz noch gar nichts zu lesen. Der Händler Greenakku.de hat sich für eine bürokratische Lösung entschieden und ein Formular erarbeitet, auf dem der Kunde versichert, dass er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt – die Mehrwertsteuer wird dann nach Prüfung zurückerstattet. Der Anbieter balkonkraftwerk-vertrieb.de dagegen hat die Umsatzsteuer direkt im Webshop auf 0 Prozent reduziert. Beide Herangehensweisen haben wir exemplarisch in die Anfrage ans BMF aufgenommen. In der Antwort legte man sich aber nicht fest, welche im Sinne des Gesetzes ist.